Vorladungen

1. Allgemein:

Eine Vorladung als Zeuge oder Beschuldigter wird in schriftlicher Form – per Brief – durch die zuständige Polizeidienststelle mitgeteilt. Dieser musst du nicht nachkommen!

2. Vorladung als Beschuldigter:

Bist du der Beschuldigte, ist es ratsam einen Anwalt, der sich auf Strafrecht spezialisiert hat, zu kontaktieren und ihm die Situation zu schildern. Dein Strafverteidiger wird sich mit der entsprechenden Polizeidienststelle in Verbindung setzen und mitteilen, dass du keine Aussage zur Sache machen wirst. Dies geschieht, da weder du, noch dein Anwalt weiß, was genau dir vorgeworfen wird. Der nächste Schritt wird der Antrag auf Einsicht in die Ermittlungsakte sein. Das ist absolut notwendig, da du nur so erfährst, was dir vorgeworfen wird, wie die Dinge stehen und wie die weitere Verteidigung durch deinen Anwalt erfolgen wird.

3. Vorladung als Zeuge

Bist du der Zeuge, also sollst du dich zu einer Straftat bei der zuständigen Polizeidienststelle äußern, die du nicht begangen hast, gilt dasselbe. Keine Aussage bei der Polizei! Auch eine harmlos wirkende Aussage, kann der Polizei evtl. Rückschlüsse liefern. Obwohl ein Erscheinen keine Pflicht ist, solltest du auf kurzem Weg (Anruf, E-Mail etc.) mitteilen, dass du keine Angaben machen wirst.

4. Vorladung als Zeuge bei Staatsanwaltschaft oder Gericht

Wirst du als Zeuge von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht vorgeladen, musst du dieser Vorladung Folge leisten. Du musst eine Aussage machen, insofern du vom Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch machen kannst, ansonsten kann ein Ordnungsgeld verhängt werden. Vorher solltest du mit einem Anwalt klären, um welche Tatvorwürfe es sich genau handelt und welche Personen beschuldigt werden. Wenn bei der ersten Vorladung zum Staatsanwalt die Aussage ohne Angabe von Gründen verweigert wird, kann ebenfalls ein Ordnungsgeld verhängt werden. Das nächste Mittel ist die Beugehaft. Bei Zeugenvernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder einen Richter muss wahrheitsgemäß und vollständig ausgesagt werden. Der Beschuldigte ist dagegen nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Macht er unvollständige oder falsche Angaben, ist das nicht strafbar.

Kurz und knapp:

  • Kontaktiere einen Strafverteidiger!
  • Äußere dich nie zum Tatvorwurf solange du dich nicht ausführlich mit deinem Anwalt beraten hast!
  • Die Polizei ist nicht dein „Freund und Helfer“!
  • Bist du als Zeuge geladen, halte dich fern und mache keine Aussage, sofern es nicht bei Gericht oder Staatsanwalt ist!