ED-Behandlungen

Erkennungsdienstlichen Maßnahmen (ED–Maßnahme/Behandlung)

1. Ein Beamter fordert dich dazu auf, an einer ED-Behandlung teilzunehmen:

  • Immer fragen, ob die Teilnahme freiwillig ist. Falls ja, ablehnen!
  • Falls nicht freiwillig, fragen ob die Maßnahme strafverfolgenden (repressiven) Zwecken dient oder vorbeugend (präventiv) sein soll.
  • Soll die Maßnahme strafverfolgend sein, immer danach fragen, wer sie angeordnet hat. Wird angegeben, der Staatsanwalt oder der Richter, darauf beharren, den BESCHLUSS zu sehen. Kann ein solcher nicht vorgelegt werden, verweigern! Gibt es einen Beschluss, immer um eine Kopie bitten. Gegen eine durch Richter oder Staatsanwalt angeordnete Maßnahme kann man letztlich als Laie vor Ort wenig ausrichten. Also abgeben und falls Zweifel bestehen, nix wie zum Anwalt (FRISTEN!)
  • Soll die Maßnahme vorbeugend sein, immer ablehnen und darauf beharren, dass ein förmlicher Bescheid erstellt werden soll. Wenn dann die Rede von sog. unmittelbarem Zwang ist, sofort nach einem Telefonat mit dem Anwalt verlangen.

2. Eine ED-Behandlung wurde durchgeführt:

Auch nach einer EDM können noch Rechtsmittel zur Anwendung kommen, mitunter müssen die gewonnenen Daten sogar gelöscht werden oder können in einem folgenden Strafverfahren nicht verwertet werden. Daher ist es ratsam, lieber einmal zuviel bei den Leuten nachzufragen, die sich auskennen

3.  Es wird per Brief zur ED-Behandlung geladen:

Die Erfahrung zeigt, dass die Ladungen zu EDM oft derart kryptisch gestaltet sind, dass der Laie – möglicherweise auch gewollt – der Meinung ist, wenn er jetzt nicht spurt, wird es sofort teuer oder unangenehm. Fakt ist: Eine Vielzahl der Ladungen sollen den Betroffenen zunächst zu einer freiwilligen EDM bewegen. Also lieber mal den Brief von jemandem ansehen lassen, der sich damit auskennt…